Versicherungsunterstellung
Alle Personen, die in der Schweiz wohnen und/oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind obligatorisch in der 1. Säule (AHV, IV und EO) versichert. Wer diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (insbesondere bei einem Wegzug ins Ausland), kann unter Umständen die obligatorische Versicherung weiterführen oder sich der freiwilligen Versicherung anschliessen. Bitte beachten Sie die entsprechenden Merkblätter und klären Sie entsprechende Fragen früh genug ab.
Versicherungspflichtige Selbständigerwerbende, Arbeitgebende von versicherungspflichtigen Arbeitnehmenden sowie Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgebenden sind verpflichtet, sich einer AHV-Ausgleichskasse anzuschliessen. Unserer Ausgleichskasse müssen sich Selbständigerwerbende und Arbeitgebende anschliessen, die einem Gründerverband angehören. Die entsprechenden Anmeldeformulare finden Sie hier.
Der AHV-Ausweis und die Registerharmonisierung
In diesem Merkblatt finden Sie Erläuterungen zum AHV-Ausweis, Versichertennummer, Namensschreibweise etc.
1.06 – Registerharmonisierung
📰 1.06 – RegisterharmonisierungIndividuelles Konto (IK)
Die Jahreseinkommen, von denen Beiträge an die AHV geleistet werden, dienen als Grundlage für die spätere Rentenberechnung. Deshalb führen die Ausgleichskassen für jede beitragspflichtige Person ein so genanntes Individuelles Konto (IK). Damit die Ausgleichskasse weiss, wer wie viele Beiträge geleistet hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr jeweils am Jahresende mitzuteilen, wie sich die von ihm abgelieferten Beiträge auf seine einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verteilen.
Bei Nichterwerbstätigen und Selbständigerwerbenden tragen die Ausgleichskassen ein den Beiträgen entsprechendes Einkommen auf dem IK ein. Werden Beiträge einer versicherten Person bei verschiedenen Ausgleichskassen abgerechnet, führt jede dieser Kassen ein IK.
IK-Auszug (Auszug aus dem individuellen Konto)
Sie können leicht nachprüfen, ob Ihr Arbeitgebender die AHV/IV/EO-Beiträge ordentlich abgerechnet hat. Arbeitnehmenden, Selbständigerwerbenden oder Nichterwerbstätigen wird empfohlen, diese kostenlose Dienstleistung alle vier Jahre zu beanspruchen. Dazu genügt es, ein Gesuch für einen Kontoauszug an unsere Ausgleichskasse zuzustellen (telephonische Anfragen können nicht ausgeführt werden).
Link
Merkblätter
1.01 - Auszug aus dem individuellen Konto (IK)
📰 1.01 - Auszug aus dem individuellen Konto (IK)1.04 – Erläuterungen zum Auszug aus dem Individuellen Konto (IK)
📰 1.04 – Erläuterungen zum Auszug aus dem Individuellen Konto (IK)1.05 - Erläuterungen zur Kontenübersicht
📰 1.05 - Erläuterungen zur KontenübersichtZuständiger Kontakt
Berichtigung Personalien
Die Ausgleichskassen können die von einem amtlichen Bevölkerungsregister validierten Daten nicht ändern oder korrigieren. Falls der ausgestellte Versicherungsausweis mit den Personalien nicht übereinstimmt, kommt es dem Versicherten zu, diesen zu vervollständigen.
Splitting der Einkommen
Bei geschiedenen Personen werden die Einkommen, welche die Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, rechnerisch je zur Hälfte aufgeteilt. Diese Einkommensteilung wird "Splitting" genannt.
Das Splitting wird vorgenommen, wenn
- beide Ehegatten Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente haben, oder
- die Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung aufgelöst wird, oder
- ein Ehegatte stirbt und der andere bereits eine AHV- oder IV-Rente bezieht
1.02 – Splitting bei Scheidung
📰 1.02 – Splitting bei ScheidungZuständiger Kontakt
Beiträge AHV/IV/EO/ALV
Allgemeines
Alle Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind oder wohnen, müssen Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Alle Erwerbstätigen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs beitragspflichtig. Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet grundsätzlich, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren, für Frauen bei 64 Jahren. Dabei ist zu beachten, dass erwerbstätige Altersrentner nach wie vor der AHV-Beitragspflicht unterstehen können. Die Beitragspflicht, -höhe und -dauer hängt vom Beitragsstatus ab. Es gibt:
Mehr Informationen finden Sie in den einzelnen Links oder Merkblätter.
Formulare
Änderung der Akontobeiträge für Selbständigerwerbende
📰Änderung der Akontobeiträge für SelbständigerwerbendeLinks
Arbeitgeberkontrollen/-Revisionen
Unsere Revisoren vollziehen mit ihrer Kontrolltätigkeit einen gesetzlichen Auftrag. Nachfolgend eine Auflistung der häufigsten Mängel, welche von den Revisoren festgestellt werden:
Nicht abgerechnete Lohnbestandteile
Beispiele: Reinigungslöhne, Verwaltungsratshonorare, Provisionen, Naturallöhne, geldwerte Leistungen, als Spesen bezeichnete und verbuchte Lohnbestandteile, Privatanteile für Geschäftsfahrzeuge, diverse Zulage
Falsch abgerechnete Lohnbestandteile
Beispiele: Lehrlingslöhne, Naturallöhne, Kurzarbeit, Schlechtwetterentschädigungen, Kranken- und Unfalltaggelder
Nicht erfasste Arbeitnehmende
Beispiele: Aushilfen, Mitarbeitende Familienmitglieder, Haushaltspersonal, Lehrlinge, Renterinnen/Rentner, Verwaltungsratsmitglieder, Freie Mitarbeiter und externe Berater, die im Sinne der AHV nicht als Selbständigerwerbende gelte
Unsere Tipps
Lassen Sie Ihr Spesenreglement von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigen
Beachten Sie, dass Kranken- und Unfalltaggelder nicht zum AHV-pflichtigen Lohn gehören
Konsultieren Sie die nachfolgenden Merkblätter.
Detaillierte Ausführungen über die AHV-pflichtigen Lohnbestandteile finden Sie in der Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO (WML).
Zuständiger Kontakt
Merkblätter
2.01 - Beiträge AHV, IV, EO
📰 2.01 - Beiträge AHV, IV, EO2.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO
📰 2.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO2.03 - Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO
📰 2.03 - Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO2.04 - Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen
📰 2.04 - Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen2.05 – Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
📰 2.05 – Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses2.06 – Hausdienstarbeit
📰 2.06 – Hausdienstarbeit2.07 – Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber
📰 2.07 – Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgeber2.08 – Beiträge an die Arbeitslosenversicherung
📰 2.08 – Beiträge an die Arbeitslosenversicherung2.09 – Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung
📰 2.09 – Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung2.10 – Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO
📰 2.10 – Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO2.11 – Beitragspflicht auf Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen
📰 2.11 – Beitragspflicht auf Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen6.05 – Obligatorische Unfallversicherung UVG
📰 6.05 – Obligatorische Unfallversicherung UVG6.06 – Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG
📰 6.06 – Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVGFAQ
FAQLeistungen AHV, IV, HE, EL
Altersrente
Anspruch auf eine Altersrente haben Versicherte, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben.
- für Frauen liegt dieses bei 64 Jahren
- für Männer bei 65 Jahren
- der Anspruch auf eine Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem 64. bzw. 65. Geburtstag folgt
Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Frauen und Männer den Bezug der Altersrente
- um 1 oder 2 Jahre vorziehen (der Vorbezug für einzelne Monate ist nicht möglich) oder
- um 1 bis höchstens 5 Jahre aufschieben.
Kinderrente
Altersrentner haben Anspruch auf Kinderrenten für Kinder, bis diese das 18. Altersjahr vollenden. Für Kinder in Ausbildung dauert der Anspruch weiter, längstens jedoch bis zum 25. Geburtstag.
Zuständiger Kontakt
Formulare
Merkblätter
3.01 - Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV
📰 3.01 - Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV3.04 – Flexibles Rentenalter
📰 3.04 – Flexibles RentenalterLinks
Hinterlassenenrenten
Witwenrente
Verheiratete Frauen, deren Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,
- wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung eines oder mehrere Kinder (gleich welchen Alters) haben (als Kinder gelten unter Umständen auch Stief- und Pflegekinder) oder
- wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet waren.
Geschiedene Frauen, deren ehemaliger Ehegatte verstorben ist, haben Anspruch auf eine Witwenrente,
- wenn sie Kinder haben und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat oder
- wenn sie bei der Scheidung älter als 45 Jahre waren und die geschiedene Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat oder
- wenn das jüngste Kind das 18. Lebensjahr vollendet, nachdem die geschiedene Mutter 45 Jahre alt geworden ist.
Wird keine dieser Voraussetzungen erfüllt, besteht der Anspruch, solange noch nicht alle Kinder 18 Jahre alt sind.
Witwerrente
Verheiratete und geschiedene Männer, deren (ehemalige) Ehefrau verstorben ist, erhalten eine Witwerrente, solange sie Kinder unter 18 Jahren haben.
Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente erlischt in jedem Fall mit der Wiederverheiratung.
Waisenrente
Für Waisen besteht ein Anspruch auf eine Waisenrente. Dieser dauert, bis das Kind das 18. Altersjahr vollendet. Für Kinder in Ausbildung besteht der Anspruch weiter, längstens jedoch bis zum 25. Geburtstag.
Zuständiger Kontakt
Formulare
Anmeldung für eine Hinterlassenenrente
📰 Anmeldung für eine HinterlassenenrenteMerkblatt
3.03 – Hinterlassenenrenten der AHV
📰 3.03 – Hinterlassenenrenten der AHVHilflosenentschädigungen zur Altersrente
Anspruch
In der Schweiz wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente können eine Hilflosenentschädigung der AHV beantragen, wenn
- sie in schwerem oder mittelschwerem Grad hilflos sind
- die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat
- kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht
Ab 2011 haben zu Hause lebende Versicherte auch bei einer Hilflosigkeit leichten Grades Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
Anmeldung
Die Anmeldung wird von der Ausgleichskasse geprüft und an die IV-Stelle weitergeleitet, welche die Voraussetzung der Hilflosigkeit abklärt.
Formulare
Merkblätter
3.01 - Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV
📰 3.01 - Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHVHilfsmittel
Anspruch
In der Schweiz wohnhafte Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf bestimmte Hilfsmittel. Die AHV übernimmt ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen in der Regel 75 % der Nettokosten für folgende Hilfsmittel:
- Perücken für Frauen
- Hörgeräte für ein Ohr
- Lupenbrillen
- Sprechhilfegeräte für KehlkopfoperierteGesichtsepithesen
- Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe
- Rollstühle ohne Motor
Anmeldung
Der Anspruch auf Hilfsmittel muss mit einem Formular bei derjenigen Ausgleichskasse angemeldet werden, welche die Altersrente ausrichtet. Hilfsmittel der Invalidenversicherung sind bei den kantonalen IV-Stellen geltend zu machen.
Formulare
Merkblatt
3.02 – Hilfsmittel der AHV
📰 3.02 – Hilfsmittel der AHVLeistungen der Invalidenversicherung
Anspruch auf Leistungen der IV haben Versicherte, die wegen eines Gesundheitsschadens in ihrer Erwerbstätigkeit oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich teilweise oder ganz eingeschränkt sind.
Leistungen der IV
Die Invalidenversicherung (IV) erbringt nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" insbesondere folgende Leistungen:
- Massnahmen der Frühintervention
- medizinische und berufliche Eingliederungsmassnahmen
- Taggelder
- Renten
- Hilflosenentschädigung
- Hilfsmittel
Aufgaben der Ausgleichskassen
Im IV-Leistungsbereich nehmen die Ausgleichskassen namentlich folgende Aufgaben wahr:
- Mitwirkung bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen
- frankenmässige Berechnung der Renten und Taggelder
- Auszahlung der Renten, Taggelder und Hilflosenentschädigungen für Volljährige
Anmeldung zum Leistungsbezug
IV-Leistungen sind bei den kantonalen IV-Stellen geltend zu machen.
Formular
Merkblatt
4.01 – Leistungen der Invalidenversicherung (IV)
📰 4.01 – Leistungen der Invalidenversicherung (IV)IV-Taggelder
Taggelder ergänzen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung. Sie sollen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familienangehörigen während der Eingliederung sicherstellen.
Merkblatt
4.02 – Taggelder der IV
📰 4.02 – Taggelder der IVHilflosenentschädigungen zur IV
In der Schweiz wohnende Versicherte können eine Hilflosenentschädigung der IV geltend machen, wenn
- sie in schwerem, mittelschwerem oder leichtem Grad hilflos sind
- die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat oder dauernd ist, und
- kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht
IV-Leistungen sind bei den kantonalen IV-Stellen geltend zu machen.
Ergänzungsleistungen/EL
Anspruch
Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL) steht namentlich AHV- und IV-Rentnern mit Wohnsitz und ständigem Aufenthalt in der Schweiz zu. EL helfen dort, wo Renten, Einkommen und Vermögen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie stellen einen rechtlichen Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe dar.
Anmeldung
Die Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung muss schriftlich bei der AHV-Zweigstelle der Wohnsitzgemeinde eingereicht werden.
Merkblätter
Merkblatt 5.01 - Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
📰 Merkblatt 5.01 - Ergänzungsleistungen zur AHV und IVMerkblatt 5.02 - Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
📰 Merkblatt 5.02 - Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IVOffizielle Formularsammlung Leistungen AHV/IV
Erwerbsausfallentschädigung EO
Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung (EO) haben Dienstleistende für jeden besoldeten Diensttag in der schweizerischen Armee, im Zivilschutz und im Rotkreuzdienst; für jeden anrechenbaren Diensttag im Zivildienst; für jeden Kurstag bei eidgenössischen oder kantonalen Kaderbildungskursen von Jugend + Sport; für jeden Kurstag in Jungschützenleiterkursen, für den sie Funktionssold erhalten.
Zuständiger Kontakt
Formulare
Ergänzungsblatt 1 zur EO-Anmeldung
📰 Ergänzungsblatt 1 zur EO-AnmeldungErgänzungsblatt 2 zur EO-Anmeldung
📰 Ergänzungsblatt 2 zur EO-AnmeldungAnmeldung zum Bezug einer Zulage für Betreuungskosten in der EO
📰 Anmeldung zum Bezug einer Zulage für Betreuungskosten in der EOMerkblätter
6.01 – Erwerbsausfallentschädigung
📰 6.01 – ErwerbsausfallentschädigungGesetze und Weisungen
Mutterschaftsentschädigung MSE
Die Mutterschaftsversicherung erbringt Leistungen für erwerbstätige Mütter im Falle einer Mutterschaft. Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes: Arbeitnehmerinnen sind, oder Selbständigerwerbende sind, oder arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für solche Taggelder erfüllen würden.
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung besteht, wenn die Anspruchsberechtigte während neun Monaten unmittelbar vor der Geburt des Kindes im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert war und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und besteht während 14 Wochen. Wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt, endet der Anspruch vorzeitig. Die vorzeitige Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit muss der Ausgleichskasse umgehend mitgeteilt werden
Zuständiger Kontakt
Formulare
Anmeldung Mutterschaftsentschädigung
📰 Anmeldung MutterschaftsentschädigungErgänzungsblatt zur Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung
📰 Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine MutterschaftsentschädigungArbeitgeberbescheinigung (für arbeitslose Frauen ohne ALV)
📰 Arbeitgeberbescheinigung (für arbeitslose Frauen ohne ALV)Merkblätter
6.02 – Mutterschaftsentschädigung
📰 6.02 – MutterschaftsentschädigungGesetze und Weisungen
Gesetze und Verordnungen
Gesetze und VerordnungenFamilienzulagen
Die Familienzulagen für den nichtlandwirtschaftlichen Bereich sind seit dem 1. Januar 2009 durch das "Bundesgesetz über die Familienzulagen" bundesrechtlich geregelt. Zusätzlich existieren in sämtlichen Kantonen kantonale Gesetze und Verordnungen.
Die Familienzulagenordnungen werden durch die Familienausgleichskassen (FAK) durchgeführt. Seit dem 1.1.2013 sind auch die Selbständigerwerbenden in allen Kantonen verpflichtet, sich einer FAK anzuschliessen.
Die von uns geführten Ausgleichskassen führen FAK in folgenden Kantonen:
Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber
FAK Berner Arbeitgeber: tätig in allen Kantonen der Schweiz
FAK der bernischen Anwälte und Notare: Kanton Bern
Ausgleichskasse Privatkliniken
FAK Privatklinken, tätig in den Kt: AG, AR, BE, BL, BS, FR, GE, LU, NE, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, ZG, ZH
Ausgleichskasse Transport
FAK in den Kt. AG, AI, AR, GL, GR, NW, OW, TG, UR, ZH
Formulare
Anmeldung Familienzulagen
📰Anmeldung FamilienzulagenMerkblätter
6.08 – Familienzulagen
📰 6.08 – Familienzulagen6.09 – Familienzulagen in der Landwirtschaft
📰 6.09 – Familienzulagen in der LandwirtschaftGesetze und Weisungen
Links
Zuständiger Kontakt
Internationales
Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeiten gehören heute in Europa zum beruflichen Alltag. Mehr als 30% der Erwerbstätigen in der Schweiz sind AusländerInnen. Seit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und der Schweiz am 1. Juni 2002 (FZA) regeln die massgebenden EU-Verordnungen die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit. Die Bestimmungen des europäischen Koordinationsrechts sind jedoch sehr komplex und ohne Fachwissen kaum zu verstehen. In unserer Rubrik "Internationales" haben wir für Sie Informationen zur beruflichen Mobilität innerhalb Europas und der Schweiz aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zusammengestellt. Die bis März 2012 gültigen Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72 wurden durch die Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 ersetzt.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung (Tel. 031 390 23 25).
Formulare
Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im Ausland
📰 Antrag zur Weitergeltung des schweizerischen Sozialversicherungsrechts während einer vorübergehenden Tätigkeit im AuslandE 101 – Entsendung/Unterstellung (CH – EFTA)
📰 E 101 – Entsendung/Unterstellung (CH – EFTA)E 104 – Bescheinigung über die Zusammenrechnung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten
📰 E 104 – Bescheinigung über die Zusammenrechnung von Versicherungs-, Beschäftigungs- oder WohnzeitenE 202 – Antrag auf Altersrente
📰 E 202 – Antrag auf AltersrenteE 203 – Antrag auf Hinterbliebenenrente
📰 E 203 – Antrag auf HinterbliebenenrenteE 204 – Antrag auf IV-Rente
📰 E 204 – Antrag auf IV-RenteE 207 – Beschäftigungsverlauf
📰 E 207 – BeschäftigungsverlaufE 411 – Anspruch Wohnland Familie
📰 E 411 – Anspruch Wohnland FamilieFormular nach Art. 109 der Verordnung
📰 Formular nach Art. 109 der VerordnungHilfsblatt für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts bei Mehrfachtätigkeit nach VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009
📰 Hilfsblatt für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts bei Mehrfachtätigkeit nach VO (EG) Nr. 883/2004 und VO (EG) Nr. 987/2009Vereinbarung nach Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/09 zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
📰 Vereinbarung nach Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/09 zwischen Arbeitnehmer und ArbeitgeberGesuch um Weiterführung der Versicherung
📰Gesuch um Weiterführung der VersicherungBeitrittserklärung zur obligatorischen Versicherung
📰Beitrittserklärung zur obligatorischen VersicherungZuständiger Kontakt
Nützliche Links und Infos
Neuer Ablauf ab dem 1.1.2018: Kurz- und langfristige Entsendungen, Entsendungsverlängerungen und Weiterversicherungen sowie Mehrfachtätigkeiten innerhalb der EU- und EFTA-Mitgliedsstaaten
📰Neuer Ablauf ab dem 1.1.2018: Kurz- und langfristige Entsendungen, Entsendungsverlängerungen und Weiterversicherungen sowie Mehrfachtätigkeiten innerhalb der EU- und EFTA-MitgliedsstaatenBSV: Internationale Sozialversicherung
BSV: Internationale SozialversicherungArbeitslosenversicherung - ALV
Die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung werden von der AHV-Ausgleichskasse erhoben. Näheres dazu erfahren Sie im Merkblatt Nr. 2.08 - Beiträge an die Arbeitslosenversicherung. Für die Leistungen und Organisation der Arbeitslosenversicherung verweisen wir auf unten stehende Links.
Merkblatt
2.08 – Beiträge an die Arbeitslosenversicherung
📰 2.08 – Beiträge an die ArbeitslosenversicherungGesetze
Links
CO2-Abgaben – Rückverteilung im Auftrag des Bundes
Seit 2008 erhebt der Bund eine Lenkungsabgabe auf fossilen Brennstoffen. Die Rückverteilung des Abgabeertrages an die Wirtschaft erfolgt durch die Ausgleichskassen. Der Bund erhebt die CO2-Abgabe auf allen fossilen Brennstoffen wie z.B. Heizöl, Erdgas oder Kohle, die energetisch genutzt werden. Treibstoffe (Benzin, Diesel) sind nicht betroffen. Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Umwelt.
Seit 2011 werden die Gelder jeweils im selben Jahr, in dem sie anfallen, zurückverteilt. Informationen zur Rückverteilung finden Sie hier.